RS Vwgh 2026/5/27 Ra 2023/10/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0039 E 5. April 2002 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die belangte Behörde)

Stammrechtssatz

Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belBeh vorzunehmende rechtliche Beurteilung(Hinweis E 21. April 1998, 97/18/0088).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100435.L02

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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