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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0354 E 18. Mai 2020 RS 4 (hier: ohne den letzten Teilsatz; mit dem Zusatz: Dies gilt sinngemäß auch für Art. 135 Abs. 3 B-VG.)Stammrechtssatz
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040055.L03Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026