RS Vwgh 2026/5/27 Ra 2023/04/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0049 B 21. November 2018 RS 3 (hier nur in Bezug das VwG)

Stammrechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern (vgl. idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016,, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040055.L02

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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