RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2026/15/0021

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
BAO §307 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber eine ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende unrichtige Zustellreihenfolge von dem Verbindungsgebot des § 307 Abs. 1 BAO unterliegenden Bescheiden, die zu der zeitlich vorgelagerten Erlassung der Sachbescheide führte, nicht gewollt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass durch interne EDV-technische Abläufe ein Auseinanderfallen der Zustellzeitpunkte der gemeinsam genehmigten Bescheide erfolgen kann, nicht bedacht hat. Der VwGH geht daher davon aus, dass durch die Einführung eines derartigen ausschließlich automationsunterstützt vorgenommenen Zustellvorgangs ohne Vorkehrung für daraus resultierende - auf technischen Zufälligkeiten beruhende - unrichtige Zustellreihenfolgen für dem Verbindungsgebot unterliegende Bescheide zu treffen, eine echte (planwidrige) Lücke entstanden ist, welche durch Analogie zu füllen ist, wobei als Analogiebasis die Bestimmung des § 293 BAO heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund des in der BAO etablierten Grundsatzes einer möglichen Richtigstellung bestimmter Fehler ist davon auszugehen, dass die durch die gemeinsame Genehmigung verbundenen und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Bescheide - unabhängig von ihrer tatsächlichen Zustellreihenfolge - als dem Behördenwillen entsprechend gleichzeitig zugestellt gelten.Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber eine ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende unrichtige Zustellreihenfolge von dem Verbindungsgebot des Paragraph 307, Absatz eins, BAO unterliegenden Bescheiden, die zu der zeitlich vorgelagerten Erlassung der Sachbescheide führte, nicht gewollt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass durch interne EDV-technische Abläufe ein Auseinanderfallen der Zustellzeitpunkte der gemeinsam genehmigten Bescheide erfolgen kann, nicht bedacht hat. Der VwGH geht daher davon aus, dass durch die Einführung eines derartigen ausschließlich automationsunterstützt vorgenommenen Zustellvorgangs ohne Vorkehrung für daraus resultierende - auf technischen Zufälligkeiten beruhende - unrichtige Zustellreihenfolgen für dem Verbindungsgebot unterliegende Bescheide zu treffen, eine echte (planwidrige) Lücke entstanden ist, welche durch Analogie zu füllen ist, wobei als Analogiebasis die Bestimmung des Paragraph 293, BAO heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund des in der BAO etablierten Grundsatzes einer möglichen Richtigstellung bestimmter Fehler ist davon auszugehen, dass die durch die gemeinsame Genehmigung verbundenen und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Bescheide - unabhängig von ihrer tatsächlichen Zustellreihenfolge - als dem Behördenwillen entsprechend gleichzeitig zugestellt gelten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J07

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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