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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat für die BAO den Grundsatz etabliert, dass Fehler, die ausschließlich auf den Einsatz von EDV-Anlagen zurückzuführen sind, richtiggestellt und damit auch die Rechtsfolgen dieser Fehler korrigiert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J06Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026