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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280Rechtssatz
Unrichtigkeiten, die offenkundig eine Abweichung vom Bescheidwillen darstellen, sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Verständnis des Bescheids selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch für Erkenntnisse des BFG (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/13/0125; 18.5.2022, Ra 2020/15/0131; [verstärkter Senat] 25.5.1992, 91/15/0085).Unrichtigkeiten, die offenkundig eine Abweichung vom Bescheidwillen darstellen, sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Verständnis des Bescheids selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch für Erkenntnisse des BFG vergleiche VwGH 19.4.2023, Ra 2021/13/0125; 18.5.2022, Ra 2020/15/0131; [verstärkter Senat] 25.5.1992, 91/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J05Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026