RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2026/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
VwRallg
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 293 BAO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem tatsächlichen Bescheidwillen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen (vgl. ErlRV 128 BlgNR 15. GP 42, zur Änderung der BAO mit BGBl. Nr. 151/1980). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen auf bloße technische Zufälligkeiten im Rahmen der Verarbeitung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.Mit der Regelung des Paragraph 293, BAO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem tatsächlichen Bescheidwillen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen vergleiche ErlRV 128 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 42, zur Änderung der BAO mit Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen auf bloße technische Zufälligkeiten im Rahmen der Verarbeitung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J04

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten