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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293Rechtssatz
Mit der Regelung des § 293 BAO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem tatsächlichen Bescheidwillen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen (vgl. ErlRV 128 BlgNR 15. GP 42, zur Änderung der BAO mit BGBl. Nr. 151/1980). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen auf bloße technische Zufälligkeiten im Rahmen der Verarbeitung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.Mit der Regelung des Paragraph 293, BAO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem tatsächlichen Bescheidwillen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen vergleiche ErlRV 128 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 42, zur Änderung der BAO mit Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen auf bloße technische Zufälligkeiten im Rahmen der Verarbeitung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J04Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026