RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2026/15/0021

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach § 293 BAO berichtigbar sind Fehler in Bescheiden, die in Folge bestimmter Fehlerquellen, insbesondere auf Grund des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen, gegen den Willen der Abgabenbehörde entstanden sind.Nach Paragraph 293, BAO berichtigbar sind Fehler in Bescheiden, die in Folge bestimmter Fehlerquellen, insbesondere auf Grund des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen, gegen den Willen der Abgabenbehörde entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J03

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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