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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Nach § 293 BAO berichtigbar sind Fehler in Bescheiden, die in Folge bestimmter Fehlerquellen, insbesondere auf Grund des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen, gegen den Willen der Abgabenbehörde entstanden sind.Nach Paragraph 293, BAO berichtigbar sind Fehler in Bescheiden, die in Folge bestimmter Fehlerquellen, insbesondere auf Grund des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen, gegen den Willen der Abgabenbehörde entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J03Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026