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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0113 E 20. Juni 1990 RS 2Stammrechtssatz
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigungsfähig iSd § 293 BAO.Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigungsfähig iSd Paragraph 293, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J09Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026