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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Nach § 293 BAO sind auch ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhende Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigbar.Nach Paragraph 293, BAO sind auch ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhende Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J02Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026