RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2026/15/0021

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1
BAO §307 Abs1
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist Gegenstand der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Nach § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Sachentscheidung, grundsätzlich die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt gemäß § 307 Abs. 1 BAO daher auch die Aufhebung des früheren Sachbescheides, sodass es eines diesbezüglichen gesonderten Bescheides nicht bedarf (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist Gegenstand der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Nach Paragraph 307, Absatz eins, BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Sachentscheidung, grundsätzlich die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO daher auch die Aufhebung des früheren Sachbescheides, sodass es eines diesbezüglichen gesonderten Bescheides nicht bedarf vergleiche VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J01

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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