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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist Gegenstand der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Nach § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Sachentscheidung, grundsätzlich die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt gemäß § 307 Abs. 1 BAO daher auch die Aufhebung des früheren Sachbescheides, sodass es eines diesbezüglichen gesonderten Bescheides nicht bedarf (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist Gegenstand der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Nach Paragraph 307, Absatz eins, BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Sachentscheidung, grundsätzlich die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO daher auch die Aufhebung des früheren Sachbescheides, sodass es eines diesbezüglichen gesonderten Bescheides nicht bedarf vergleiche VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150021.J01Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026