Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §58Rechtssatz
Umstände, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde sprechen, aber erst nach Bescheiderlassung bekannt werden, führen nicht dazu, dass die Abgabenbehörde, die die Entscheidung gefällt hat, nachträglich unzuständig wird (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042 und 0053).Umstände, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde sprechen, aber erst nach Bescheiderlassung bekannt werden, führen nicht dazu, dass die Abgabenbehörde, die die Entscheidung gefällt hat, nachträglich unzuständig wird vergleiche VwGH 14.11.1990, 86/13/0042 und 0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150015.J04Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026