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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §58Rechtssatz
Das Abstellen auf die tatsächliche Kenntnis des neuen Finanzamtes in § 58 BAO soll sicher stellen, dass kein zuständigkeitsloser Zeitraum eintritt. Das bisherige Finanzamt bleibt sohin bis zur positiven Kenntnis des neuen Finanzamts zuständig.Das Abstellen auf die tatsächliche Kenntnis des neuen Finanzamtes in Paragraph 58, BAO soll sicher stellen, dass kein zuständigkeitsloser Zeitraum eintritt. Das bisherige Finanzamt bleibt sohin bis zur positiven Kenntnis des neuen Finanzamts zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150015.J02Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026