RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2026/15/0015

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §58
VwRallg

Rechtssatz

Entscheidend für den Wechsel der Zuständigkeit von einem bisher zuständigen auf ein neues anderes Finanzamt ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 BAO allein der Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 8.6.1994, 94/13/0033, mwN).Entscheidend für den Wechsel der Zuständigkeit von einem bisher zuständigen auf ein neues anderes Finanzamt ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, BAO allein der Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 8.6.1994, 94/13/0033, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150015.J01

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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