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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei § 22 UStG 1994, wonach für nicht buchführende Land- und Forstwirte die Steuer auf bestimmte von ihnen ausgeführte Umsätze in gleicher Höhe festgesetzt wird, wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, handelt es sich um eine spezielle Pauschalierungsvorschrift, aus der nicht ableitbar ist, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Basis von fiktiven Vorsteuerabzugsansprüchen in Vorjahren in Frage käme, für die keine Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges vorgenommen oder eine Erstattung der Vorsteuer gewährt worden war.Bei Paragraph 22, UStG 1994, wonach für nicht buchführende Land- und Forstwirte die Steuer auf bestimmte von ihnen ausgeführte Umsätze in gleicher Höhe festgesetzt wird, wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, handelt es sich um eine spezielle Pauschalierungsvorschrift, aus der nicht ableitbar ist, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Basis von fiktiven Vorsteuerabzugsansprüchen in Vorjahren in Frage käme, für die keine Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges vorgenommen oder eine Erstattung der Vorsteuer gewährt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J06Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026