Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der EuGH geht davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar.Der EuGH geht davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Dem entspricht auch der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J03Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026