RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2025/15/0003

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art184
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186

Rechtssatz

Der EuGH geht davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar.Der EuGH geht davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Dem entspricht auch der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J03

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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