RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2025/15/0003

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art184
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186
62011CJ0234 TETS Haskovo AD VORAB
62021CJ0194 Staatssecretaris van Financiën VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Art. 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung "nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen" (vgl. EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vgl. auch EuGH 7.7.2022, Rs X, C-194/21, Rn 44).Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Artikel 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung "nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen" vergleiche EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben vergleiche EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vergleiche auch EuGH 7.7.2022, Rs römisch zehn, C-194/21, Rn 44).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0234 TETS Haskovo AD VORAB
EuGH 62021CJ0194 Staatssecretaris van Financiën VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J02

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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