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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Art. 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung "nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen" (vgl. EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vgl. auch EuGH 7.7.2022, Rs X, C-194/21, Rn 44).Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Artikel 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung "nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen" vergleiche EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben vergleiche EuGH 18.10.2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vergleiche auch EuGH 7.7.2022, Rs römisch zehn, C-194/21, Rn 44).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0234 TETS Haskovo AD VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J02Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026