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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Rechtssatz
Soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, hat eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann ("Neu für Alt") (vgl. zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des BFG als Tatsacheninstanz.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, hat eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann ("Neu für Alt") vergleiche zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, römisch sechs R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des BFG als Tatsacheninstanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150027.J06Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026