1
Der Mitbeteiligte machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 Aufwendungen für die Sanierung seines Wohngebäudes wegen Befalles mit dem Echten Hausschwamm in der Höhe von 266.037,52 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
2
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2020 und erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig erwachsen seien, weil die Sanierung aufgrund von Baumängeln notwendig geworden sei und die Instandsetzungsarbeiten der Erhaltung des Vermögens gedient hätten.
3
Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2023 (Begründung vom 27. Februar 2023) als unbegründet abgewiesen, woraufhin der Mitbeteiligte deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es die Einkommensteuer für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der vom Mitbeteiligten geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung festsetzte. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig.
5
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, der Mitbeteiligte habe Aufwendungen für die Sanierung des einzigen Wohnsitzes seiner Familie wegen Hausschwammbefalles gehabt. Bei dem Gebäude handle es sich um einen Bauernhof, der seit 150 Jahren von der Familie bewohnt und bewirtschaftet werde. Ausgangspunkt des Befalls mit dem Echten Hausschwamm sei der Bereich eines alten Erdkellers gewesen, der in den Jahren 2015 bis 2016 von einem beauftragten Bauunternehmen abgebrochen und aufgefüllt worden sei. Der Bewuchs habe sich unkontrolliert im feuchten Milieu der Erdschichten unterhalb des Bodenaufbaus des Wohnbereichs ausgebreitet. Über die Fundamente des Gebäudes, die aus geschlichteten Steinen bestünden, sei das Pilzmyzel bis in den Wohnbereich vorgedrungen. Die dadurch erforderlich gewordenen Sanierungsarbeiten hätten die gesamte südwestliche Ecke des Gebäudes betroffen, in der das Wohnzimmer, der Haupteingang und der zentrale Vorraum des Gebäudes gelegen seien und sei zwingend notwendig gewesen, um weitere schwerwiegende Schäden am Gebäude durch eine unkontrollierte Ausbreitung oder durch eine Neubesiedelung des holzzerstörenden Pilzes zu verhindern. Ohne die Sanierung wäre der Befall des Gebäudes weiter fortgeschritten, so dass das Gebäude aus bautechnischen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewohnbar gewesen wäre. Ein Gesamtabriss wäre unvermeidbar gewesen. Die Sanierung sei alternativlos gewesen, um den Familienwohnsitz des Mitbeteiligten bewohnbar zu halten.
6
Die Ursache des Pilzbewuchses sei unklar, Auslöser seien die Bauarbeiten im Jahr 2015 und 2016 gewesen. Unmittelbare Ursache für die Sanierung des Wohngebäudes sei der Hausschwammbefall gewesen. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2020 seien durch befugte Unternehmer nach den Vorgaben des Gutachters vorgenommen worden. Die befallenen Gebäudeteile seien ausnahmslos auf den Bauzustand vor dem Befall durch den Hausschwamm saniert worden. Darüber hinausgehende Baumaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen würden nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehen. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten würden ausschließlich die für die weitere Bewohnbarkeit des Gebäudes notwendigen Sanierungsmaßnahmen betreffen, nicht hingegen die Beseitigung von Baumängeln.
7
Beweiswürdigend hielt das Bundesfinanzgericht fest, aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen samt Beilagen bestünden keine Zweifel, dass die in der Kostenaufstellung angeführten und mit Belegen dokumentierten Zahlungen für die Beseitigung des Schadens aufgrund des Hausschwammbefalls und nicht zur Beseitigung von Baumängeln erfolgt seien.
8
Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht, dass die Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Durch den Befall mit dem Echten Hausschwamm sei aus gesundheitlichen und bautechnischen Gründen die Unbewohnbarkeit und der Verfall des einzigen Wohngebäudes des Mitbeteiligten und seiner Familie unmittelbar bevorgestanden. Die Sanierung sei ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die sich daraus ergebenden Belastungen seien sowohl als außergewöhnlich als auch als zwangsläufig iSd § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Der deutsche Bundesfinanzhof würde bei vergleichbarer Rechtslage ebenfalls Aufwendungen für die Sanierung eines mit dem Echten Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 EStG 1988, wonach die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen müsse, werde nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 durch Abzug des Selbstbehalts berücksichtigt.Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht, dass die Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 34, EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Durch den Befall mit dem Echten Hausschwamm sei aus gesundheitlichen und bautechnischen Gründen die Unbewohnbarkeit und der Verfall des einzigen Wohngebäudes des Mitbeteiligten und seiner Familie unmittelbar bevorgestanden. Die Sanierung sei ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die sich daraus ergebenden Belastungen seien sowohl als außergewöhnlich als auch als zwangsläufig iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Der deutsche Bundesfinanzhof würde bei vergleichbarer Rechtslage ebenfalls Aufwendungen für die Sanierung eines mit dem Echten Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988, wonach die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen müsse, werde nach Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 durch Abzug des Selbstbehalts berücksichtigt.
9
Die Zulässigkeit einer Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.Die Zulässigkeit einer Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 34, EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.
10
Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene ordentliche Amtsrevision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer vom Mitbeteiligten eingebrachten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
11
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit ergänzend vor, es fehle auch Rechtsprechung zu der Frage, ob bei Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs ein Vorteilsausgleich durch Gegenüberstellung des Neu- und Altwertes in Abzug zu bringen sei. Ungeklärt sei zudem, ob im Umfang realisierbarer Ersatzansprüche gegen Dritte auch bei der gegenständlichen Sanierung keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 vorliege und ob ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Sanierungsbedarf bzw. in der Unterlassung der Geltendmachung von realisierbaren Ersatzansprüchen dem Element der Zwangsläufigkeit entgegenstünden. Abschließend macht die Amtsrevision Verfahrensmängel geltend und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, weil es - entgegen der vom Sachverständigen festgestellten Baumängel als Ursache für den Pilzbefall - davon ausgegangen sei, dass kein Baumangel saniert worden sei und eine Würdigung dahingehend unterlassen habe, ob die Sanierungskosten vom Mitbeteiligten allein „oder nicht auch durch dessen Partnerin“ getragen worden seien.Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit ergänzend vor, es fehle auch Rechtsprechung zu der Frage, ob bei Aufwendungen für die Sanierung oder den Austausch von gesundheitsgefährdenden Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs ein Vorteilsausgleich durch Gegenüberstellung des Neu- und Altwertes in Abzug zu bringen sei. Ungeklärt sei zudem, ob im Umfang realisierbarer Ersatzansprüche gegen Dritte auch bei der gegenständlichen Sanierung keine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG 1988 vorliege und ob ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Sanierungsbedarf bzw. in der Unterlassung der Geltendmachung von realisierbaren Ersatzansprüchen dem Element der Zwangsläufigkeit entgegenstünden. Abschließend macht die Amtsrevision Verfahrensmängel geltend und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, weil es - entgegen der vom Sachverständigen festgestellten Baumängel als Ursache für den Pilzbefall - davon ausgegangen sei, dass kein Baumangel saniert worden sei und eine Würdigung dahingehend unterlassen habe, ob die Sanierungskosten vom Mitbeteiligten allein „oder nicht auch durch dessen Partnerin“ getragen worden seien.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Die Revision ist zulässig und begründet.
14
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
15
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass etwa Mietkosten eines Wohnungseigentümers, dessen von ihm selbst bewohnte Wohnung wegen Einsturzgefahr unbenützbar wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch eine Ersatzwohnung (vgl. VwGH 12.4.1994, 94/14/0011). Dem sind die im vorliegenden Fall vom Mitbeteiligten aufgewendeten Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit seines Hauses durch Beseitigung des Befalles mit dem Echten Hausschwamm gleichzuhalten.Nach Paragraph 34, Absatz 2, EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass etwa Mietkosten eines Wohnungseigentümers, dessen von ihm selbst bewohnte Wohnung wegen Einsturzgefahr unbenützbar wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch eine Ersatzwohnung vergleiche , VwGH 12.4.1994, 94/14/0011). Dem sind die im vorliegenden Fall vom Mitbeteiligten aufgewendeten Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit seines Hauses durch Beseitigung des Befalles mit dem Echten Hausschwamm gleichzuhalten. 16
Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Es kommt auf die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen an (vgl. etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2020/15/0049, mwN).Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Es kommt auf die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen an vergleiche , etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2020/15/0049, mwN). 17
Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies beispielsweise bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand der Fall sein könnte (vgl. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0178; 5.6.2003, 99/15/0111, mwN).Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies beispielsweise bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand der Fall sein könnte vergleiche , VwGH 1.9.2015, 2012/15/0178; 5.6.2003, 99/15/0111, mwN). 18
Im vorliegenden Fall ist - nach den insofern in der Revision unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - die weitere Bewohnung der mit dem Echten Hausschwamm befallenen einzigen Wohnmöglichkeit des Mitbeteiligten aufgrund der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung für den Mitbeteiligten und seine Familie und der begonnenen durch außergewöhnliche Umstände verursachten Zerstörung des Gebäudes nicht zumutbar. Der Mitbeteiligte konnte sich somit aus tatsächlichen Gründen der Sanierung nicht entziehen (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage nach § 33 dEStG BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahmen ist daher gegeben.Im vorliegenden Fall ist - nach den insofern in der Revision unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - die weitere Bewohnung der mit dem Echten Hausschwamm befallenen einzigen Wohnmöglichkeit des Mitbeteiligten aufgrund der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung für den Mitbeteiligten und seine Familie und der begonnenen durch außergewöhnliche Umstände verursachten Zerstörung des Gebäudes nicht zumutbar. Der Mitbeteiligte konnte sich somit aus tatsächlichen Gründen der Sanierung nicht entziehen (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage nach Paragraph 33, dEStG BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahmen ist daher gegeben.
19
In Bezug auf das Vorbringen in der Revision, wonach das Bundesfinanzgericht - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen - tatsachenwidrig das Vorliegen eines „Baumangels“ verneint habe, was relevant sei, weil diesfalls Anhaltspunkte für ein (Auswahl-)Verschulden des Steuerpflichtigen bestünden, die die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausschlössen, war wegen des sich aus § 41 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Weder in der Beschwerdevorentscheidung noch im Vorlagebericht hat sich das Finanzamt auf ein die Zwangsläufigkeit des Aufwandes ausschließendes relevantes und näher konkretisiertes Verschulden des Mitbeteiligten gestützt.In Bezug auf das Vorbringen in der Revision, wonach das Bundesfinanzgericht - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen - tatsachenwidrig das Vorliegen eines „Baumangels“ verneint habe, was relevant sei, weil diesfalls Anhaltspunkte für ein (Auswahl-)Verschulden des Steuerpflichtigen bestünden, die die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausschlössen, war wegen des sich aus Paragraph 41, VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Weder in der Beschwerdevorentscheidung noch im Vorlagebericht hat sich das Finanzamt auf ein die Zwangsläufigkeit des Aufwandes ausschließendes relevantes und näher konkretisiertes Verschulden des Mitbeteiligten gestützt.
20
Das gleiche (§ 41 VwGG) gilt für das weitere - wenig nachvollziehbare - Revisionsvorbringen, das Bundesfinanzgericht hätte „erforschen“ müssen, „wieso“ das Bauunternehmen eine nicht ordnungsgemäße Bauausführung durchgeführt habe, weil „hierdurch“ ein die Zwangsläufigkeit ausschließender Ersatzanspruch gegen das bauausführende Unternehmen geltend gemacht hätte werden können. Im Übrigen könnte der Grund für eine - dem Revisionsvorbringen zufolge - nicht dem Stand der Technik entsprechende Bauausführung, die zum Befall mit dem Echten Hausschwamm geführt habe, nämlich allenfalls auf Ebene des Verschuldens für das (Nicht)Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Bauunternehmen maßgeblich sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte aber von einem die Belastung ausschließenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bauunternehmer ohnehin nur dann ausgegangen werden, wenn die für einen solchen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wesentlichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung festgestellt werden (vgl. neuerlich VwGH 5.6.2003, 99/15/0111), was im vorliegenden Fall mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens des Finanzamts nicht geboten war.Das gleiche (Paragraph 41, VwGG) gilt für das weitere - wenig nachvollziehbare - Revisionsvorbringen, das Bundesfinanzgericht hätte „erforschen“ müssen, „wieso“ das Bauunternehmen eine nicht ordnungsgemäße Bauausführung durchgeführt habe, weil „hierdurch“ ein die Zwangsläufigkeit ausschließender Ersatzanspruch gegen das bauausführende Unternehmen geltend gemacht hätte werden können. Im Übrigen könnte der Grund für eine - dem Revisionsvorbringen zufolge - nicht dem Stand der Technik entsprechende Bauausführung, die zum Befall mit dem Echten Hausschwamm geführt habe, nämlich allenfalls auf Ebene des Verschuldens für das (Nicht)Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Bauunternehmen maßgeblich sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte aber von einem die Belastung ausschließenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bauunternehmer ohnehin nur dann ausgegangen werden, wenn die für einen solchen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wesentlichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung festgestellt werden vergleiche , neuerlich VwGH 5.6.2003, 99/15/0111), was im vorliegenden Fall mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens des Finanzamts nicht geboten war. 21
Im Recht ist die Revision allerdings mit dem Hinweis, dass die mit der Sanierung zugeflossene Werterhöhung berücksichtigt werden muss. Grundsätzlich sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da in diesem Fall zumeist ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0029, mwN).Im Recht ist die Revision allerdings mit dem Hinweis, dass die mit der Sanierung zugeflossene Werterhöhung berücksichtigt werden muss. Grundsätzlich sind unter Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da in diesem Fall zumeist ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0029, mwN). 22
Daraus folgt, dass soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann („Neu für Alt“) (vgl. zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts als Tatsacheninstanz.Daraus folgt, dass soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann („Neu für Alt“) vergleiche , zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts als Tatsacheninstanz. 23
Das Bundesfinanzgericht wird daher eine sich aus der längeren Nutzungsdauer der erneuerten Bestandteile (Heizungsanlagen, Fußbodenbeläge, Fliesenlegerarbeiten, Malereien, Fenster, Türen, etc) ergebende Wertdifferenz festzustellen und in Abzug zu bringen haben.
24
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 28. Mai 2026