RS Vwgh 2026/5/28 Ra 2026/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6 hier: ohne die Wortfolge "von der Behörde"

Stammrechtssatz

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L05

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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