RS Vwgh 2026/5/28 Ra 2025/09/0061

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998
ÄrzteG 1998 §136
MRK Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0017 E 16. Juni 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090061.L06

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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