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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/09/0017 E 16. Juni 2025 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090061.L06Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026