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Mit dem rechtskräftigen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) vom 10. Mai 2019, LVwG-403-4/2018-R16, wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung seiner Berufspflichten (Pflicht zur Fortbildung) als Disziplinarstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- verhängt.
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Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erkannte den Revisionswerber mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 12. Oktober 2021, VDK 16/2020, einer weiteren Berufspflichtverletzung (ebenfalls Verletzung der Fortbildungspflicht) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,--.Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erkannte den Revisionswerber mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 12. Oktober 2021, VDK 16 aus 2020,, einer weiteren Berufspflichtverletzung (ebenfalls Verletzung der Fortbildungspflicht) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,--.
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Mit Eingabe vom 21. Jänner 2024 stellte der Revisionswerber, vertreten durch seinen Bruder, einen Antrag auf Herabsetzung der beiden rechtskräftig verhängten Geldstrafen unter Verweis darauf, dass der Revisionswerber mittlerweile schwer erkrankt sei, seine ärztliche Tätigkeit eingestellt habe und in den Ruhestand getreten sei.
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Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Beschluss vom 24. April 2024 ab.
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Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er auf die Schließung seiner Ordination per 1. Jänner 2024 aus gesundheitlichen Gründen hinwies. Aus diesem Grund seien spezialpräventive Gründe zur Forcierung seiner Fortbildungspflicht nicht mehr gegeben. Der Revisionswerber verfüge nur mehr über ein geringes Pensionseinkommen von € 2.500,--, weshalb im Verhältnis zu seiner aktiven Tätigkeit als praktizierender Arzt die Geldstrafe auch aus wirtschaftlichen Gründen herabzusetzen sei.
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Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte den Beschluss. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte den Beschluss. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nur gewichtige Milderungsgründe zu einer nachträglichen Strafmilderung nach § 167c Abs. 5 ÄrzteG 1998 führen könnten. Die vom Revisionswerber geltend gemachten neuen Umstände müssten eine solche Bedeutung haben, dass sie im Fall ihrer früheren Kenntnis offensichtlich zu einer milderen Strafbemessung geführt hätten. Im vorliegenden Fall sei vor dem Hintergrund der damaligen Erwägungen bei der Strafbemessung, die es näher darstellte, davon jedoch nicht auszugehen. Die in der Beschwerde angegebene Pensionshöhe von € 2.500,-- entspreche im Wesentlichen den in den beiden Verurteilungen zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen. Im zuletzt ergangenen Disziplinarerkenntnis sei das verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers mit unter € 1.000,-- bewertet worden. Der Umstand, dass der Revisionswerber mittlerweile seine ärztliche Tätigkeit eingestellt habe, stelle für sich genommen keinen gewichtigen Milderungsgrund dar. Die nachträgliche Aufgabe der Berufsausübung ändere nichts am disziplinären Gewicht oder am generalpräventiven Strafzweck. Eine freiwillige Aufgabe des Berufes könnte im Einzelfall als Ausdruck tätiger Reue gewertet werden. Der Revisionswerber sei jedoch nicht aus disziplinärer Einsicht in Pension getreten. Die vom Revisionswerber angeführten Umstände würden daher nicht die für eine Anwendung des § 167c Abs. 5 ÄrzteG 1998 erforderliche „Gewichtigkeit“ aufweisen und seien auch nicht offenkundig geeignet, zu einer milderen Strafbemessung zu führen. Ferner wies das Verwaltungsgericht auf § 167c Abs. 4 ÄrzteG 1998 als spezielle Regelung für Härtefälle hin. Einen derartigen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) habe der Revisionswerber allerdings nicht gestellt. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung - gestützt auf § 24 Abs. 4 VwGVG - damit, dass der maßgebliche Sachverhalt feststehe und nicht strittig sei. Es seien lediglich Rechtsfragen zu lösen gewesen.Begründend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nur gewichtige Milderungsgründe zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 führen könnten. Die vom Revisionswerber geltend gemachten neuen Umstände müssten eine solche Bedeutung haben, dass sie im Fall ihrer früheren Kenntnis offensichtlich zu einer milderen Strafbemessung geführt hätten. Im vorliegenden Fall sei vor dem Hintergrund der damaligen Erwägungen bei der Strafbemessung, die es näher darstellte, davon jedoch nicht auszugehen. Die in der Beschwerde angegebene Pensionshöhe von € 2.500,-- entspreche im Wesentlichen den in den beiden Verurteilungen zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen. Im zuletzt ergangenen Disziplinarerkenntnis sei das verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers mit unter € 1.000,-- bewertet worden. Der Umstand, dass der Revisionswerber mittlerweile seine ärztliche Tätigkeit eingestellt habe, stelle für sich genommen keinen gewichtigen Milderungsgrund dar. Die nachträgliche Aufgabe der Berufsausübung ändere nichts am disziplinären Gewicht oder am generalpräventiven Strafzweck. Eine freiwillige Aufgabe des Berufes könnte im Einzelfall als Ausdruck tätiger Reue gewertet werden. Der Revisionswerber sei jedoch nicht aus disziplinärer Einsicht in Pension getreten. Die vom Revisionswerber angeführten Umstände würden daher nicht die für eine Anwendung des Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 erforderliche „Gewichtigkeit“ aufweisen und seien auch nicht offenkundig geeignet, zu einer milderen Strafbemessung zu führen. Ferner wies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 167 c, Absatz 4, ÄrzteG 1998 als spezielle Regelung für Härtefälle hin. Einen derartigen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) habe der Revisionswerber allerdings nicht gestellt. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung - gestützt auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - damit, dass der maßgebliche Sachverhalt feststehe und nicht strittig sei. Es seien lediglich Rechtsfragen zu lösen gewesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision eine fehlende Rechtsprechung zu § 167c Abs. 5 ÄrzteG 1998 geltend gemacht. Die Strafbemessung stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Spezialprävention. Die verhängten Geldstrafen wären aufgrund des Entfalls spezialpräventiver Gründe im Hinblick auf eine dauernde Berufsunfähigkeit des Revisionswerbers und der erfolgten Schließung seiner Ordination daher jedenfalls zu reduzieren gewesen. Für eine nachträgliche Milderung der Strafe sei nicht erforderlich, dass die Pensionierung aufgrund disziplinärer Einsicht erfolgt sei. Mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit sei regelmäßig auch eine Reduktion des Einkommens verbunden, ebenso würden die Mühen des Alters einen höheren Finanzbedarf erfordern; der Revisionswerber sei mittlerweile pflegebedürftig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Suchtmitteldelikten rechtfertige auch ein Therapieerfolg eine nachträgliche Strafmilderung. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision eine fehlende Rechtsprechung zu Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 geltend gemacht. Die Strafbemessung stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Spezialprävention. Die verhängten Geldstrafen wären aufgrund des Entfalls spezialpräventiver Gründe im Hinblick auf eine dauernde Berufsunfähigkeit des Revisionswerbers und der erfolgten Schließung seiner Ordination daher jedenfalls zu reduzieren gewesen. Für eine nachträgliche Milderung der Strafe sei nicht erforderlich, dass die Pensionierung aufgrund disziplinärer Einsicht erfolgt sei. Mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit sei regelmäßig auch eine Reduktion des Einkommens verbunden, ebenso würden die Mühen des Alters einen höheren Finanzbedarf erfordern; der Revisionswerber sei mittlerweile pflegebedürftig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Suchtmitteldelikten rechtfertige auch ein Therapieerfolg eine nachträgliche Strafmilderung. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend gemacht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Disziplinarrecht unterliegt die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu Disziplinarstrafen etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051; zum ÄrzteG 1998 etwa VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104; jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Disziplinarrecht unterliegt die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung zu Disziplinarstrafen etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051; zum ÄrzteG 1998 etwa VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104; jeweils mwN). 13
Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ist in § 167c Abs. 5 ÄrzteG 1998 geregelt. Demnach hat die Disziplinarkommission, wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden. Die Regelung ermöglicht somit zugunsten des Bestraften - auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches - die Anpassung einer auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses zu vollziehenden Sanktion an neu eingetretene oder bekannt gewordene Strafbemessungstatsachen (vgl. zu der insofern entsprechenden Bestimmung des § 31a StGB [davor in § 410 Abs. 1 StPO aF geregelt] etwa OGH 15.2.2006, 13 Os 132/05v, unter Verweis auf Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 31a Rz 1 ff; OGH 19.2.2003, 13 Os 3/03, unter Verweis auf Foregger/Fabrizy StGB7 § 31a Rz 2).Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ist in Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 geregelt. Demnach hat die Disziplinarkommission, wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden. Die Regelung ermöglicht somit zugunsten des Bestraften - auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches - die Anpassung einer auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses zu vollziehenden Sanktion an neu eingetretene oder bekannt gewordene Strafbemessungstatsachen vergleiche , zu der insofern entsprechenden Bestimmung des Paragraph 31 a, StGB [davor in Paragraph 410, Absatz eins, StPO aF geregelt] etwa OGH 15.2.2006, 13 Os 132/05v, unter Verweis auf Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 31 a, Rz 1 ff; OGH 19.2.2003, 13 Os 3/03, unter Verweis auf Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 31 a, Rz 2). 14
Ob nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, wirft nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 20 VStG etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN; vgl. zu die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen auch VwGH 4.1.2023, Ra 2021/09/0226). Ob nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, wirft nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. des Paragraph 20, VStG etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN; vergleiche , zu die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen auch VwGH 4.1.2023, Ra 2021/09/0226). 15
Der Revision gelingt es mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte, wenn es mit Blick auf die im Rahmen der Sanktionsfindung zu den disziplinär zu ahndenden Verletzungen der ärztlichen Fortbildungspflicht, die eine elementare Berufspflicht ist und deren Übertretungsfolgen nicht unbedeutend im Hinblick auf ihren Schutzzweck sind (vgl. dazu VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009), angestellten Strafzumessungserwägungen, in denen generalpräventive Überlegungen im Vordergrund gestanden sind und ohnehin von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers ausgegangen wurde, die Voraussetzungen des § 167c Abs. 5 ÄrzteG 1998 als nicht gegeben erachtete, weil die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände nicht derartig gewichtig seien, dass sie zu einer nachträglichen Strafmilderung der ohnehin im unteren Bereich angesiedelten bis zu € 36.340,-- reichenden Geldstrafen führen könnten. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es dem bloßen Umstand des Pensionseintrittes aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine entscheidende Bedeutung mit der Begründung zumaß, dass dieser fallbezogen nichts am Unwertgehalt der Taten ändere.Der Revision gelingt es mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte, wenn es mit Blick auf die im Rahmen der Sanktionsfindung zu den disziplinär zu ahndenden Verletzungen der ärztlichen Fortbildungspflicht, die eine elementare Berufspflicht ist und deren Übertretungsfolgen nicht unbedeutend im Hinblick auf ihren Schutzzweck sind vergleiche , dazu VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009), angestellten Strafzumessungserwägungen, in denen generalpräventive Überlegungen im Vordergrund gestanden sind und ohnehin von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers ausgegangen wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 als nicht gegeben erachtete, weil die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände nicht derartig gewichtig seien, dass sie zu einer nachträglichen Strafmilderung der ohnehin im unteren Bereich angesiedelten bis zu € 36.340,-- reichenden Geldstrafen führen könnten. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es dem bloßen Umstand des Pensionseintrittes aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine entscheidende Bedeutung mit der Begründung zumaß, dass dieser fallbezogen nichts am Unwertgehalt der Taten ändere. 16
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung Bezug auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zu im Suchtmittelbereich vorgesehener spezieller Regelungen zur Strafmilderung wegen eines Therapieerfolgs (vgl. insbesondere § 23a SGG bzw. § 40 SMG) nimmt, ist eine Anwendbarkeit auf den Revisionsfall nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt. Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung Bezug auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zu im Suchtmittelbereich vorgesehener spezieller Regelungen zur Strafmilderung wegen eines Therapieerfolgs vergleiche , insbesondere Paragraph 23 a, SGG bzw. Paragraph 40, SMG) nimmt, ist eine Anwendbarkeit auf den Revisionsfall nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt.
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Der Revisionswerber rügt ferner - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
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Mangels abweichender Regelungen im Ärztegesetz 1998 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit, ist die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung nach der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Mangels abweichender Regelungen im Ärztegesetz 1998 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit, ist die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 16.6.2025, Ra 2025/09/0017, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.6.2025, Ra 2025/09/0017, mwN). 20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz um ein Verfahren über ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz um ein Verfahren über ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (siehe VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, mwN). 21
Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN; siehe auch VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, und VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein).Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN; siehe auch VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, und VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein). 22
Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob auch das Verfahren über einen Antrag auf nachträgliche Milderung einer Disziplinarstrafe als ein solches über ein „civil right“ zu beurteilen ist, stellt der Revisionswerber doch nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittig oder nicht geklärt oder dass eine komplexere Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei, sondern verweist pauschal auf die krankheitsbedingte Aufgabe seines Berufes und die Verringerung der Geldmittel durch den Übertritt in die Alterspension. Das Verwaltungsgericht ist aber ohnehin von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere der behaupteten Pensionshöhe und der Ordinationsschließung, ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb insofern auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten und es war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, die eine Verhandlung erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass fallbezogen eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der Verhandlungspflicht vorgelegen wäre.Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob auch das Verfahren über einen Antrag auf nachträgliche Milderung einer Disziplinarstrafe als ein solches über ein „civil right“ zu beurteilen ist, stellt der Revisionswerber doch nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittig oder nicht geklärt oder dass eine komplexere Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei, sondern verweist pauschal auf die krankheitsbedingte Aufgabe seines Berufes und die Verringerung der Geldmittel durch den Übertritt in die Alterspension. Das Verwaltungsgericht ist aber ohnehin von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere der behaupteten Pensionshöhe und der Ordinationsschließung, ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb insofern auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten und es war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, die eine Verhandlung erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass fallbezogen eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der Verhandlungspflicht vorgelegen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026