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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Die bloße Mitteilung des Disziplinargerichtes - mag sie auch in Beschlussform ergangen sein - in einem Wiederaufnahmeverfahren, dass der Wiederaufnahmeantrag als Antrag "im Disziplinarverfahren nach den dafür anzuwendenden Bestimmungen des RStDG" gewertet werde, vermag keinerlei unmittelbare Wirkung zu entfalten. Insbesondere hat das Disziplinargericht keinen verfahrensbeendenden Beschluss gefasst (VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/09/0032).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090057.L03Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026