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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs9Rechtssatz
Gemäß § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß zweiter Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Eine allfällige Unrichtigkeit kann erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden, wenn diese Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung des VwG hatte (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß zweiter Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Eine allfällige Unrichtigkeit kann erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden, wenn diese Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung des VwG hatte (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090057.L01Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026