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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96Beachte
Rechtssatz
Für die Zurechnung von Bescheiden kommt es darauf an, wer die Bescheiderlassung genehmigt bzw. veranlasst und nicht wer die Bescheiddaten eingegeben hat. Inwieweit Vorbereitungshandlungen zur Bescheiderlassung noch vom zuvor zuständigen Finanzamt getroffen oder übernommen worden sind, ist bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150069.L02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026