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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29 Abs13Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zu § 38 Abs. 2 AWG 2002 (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 98) und seiner Vorgängerregelung in § 29 Abs. 13 AWG (1990) in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 (ErläutRV 1274 BlgNR 17. GP 40) und der Fassung BGBl. Nr. 155/1994 (Begründung zum Abänderungsantrag in der 153. Sitzung des Nationalrates in der 18. GP 17806 f) sind zur Frage des Umfangs der "bautechnischen Bestimmungen" unergiebig. Aus der Rsp. der Höchstgerichte (zu § 29 Abs. 13 AWG [1990]) ergibt sich lediglich, dass nach dieser Bestimmung nicht die Flächenwidmung, also die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, zu prüfen ist (VwGH 16.9.1999, 99/07/0075, VfSlg. 15.777/2000), diese Voraussetzung bzw. die Flächenwidmungspläne selbst also nicht unter die anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen fallen. Im Schrifttum wird in aller Regel als bekannt vorausgesetzt, wie diese "bautechnischen Bestimmungen" vom Rest des landesgesetzlichen Baurechts abzugrenzen sind.Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 (ErläutRV 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 98) und seiner Vorgängerregelung in Paragraph 29, Absatz 13, AWG (1990) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (ErläutRV 1274 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 40) und der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, (Begründung zum Abänderungsantrag in der 153. Sitzung des Nationalrates in der 18. Gesetzgebungsperiode 17806 f) sind zur Frage des Umfangs der "bautechnischen Bestimmungen" unergiebig. Aus der Rsp. der Höchstgerichte (zu Paragraph 29, Absatz 13, AWG [1990]) ergibt sich lediglich, dass nach dieser Bestimmung nicht die Flächenwidmung, also die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, zu prüfen ist (VwGH 16.9.1999, 99/07/0075, VfSlg. 15.777 aus 2000,), diese Voraussetzung bzw. die Flächenwidmungspläne selbst also nicht unter die anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen fallen. Im Schrifttum wird in aller Regel als bekannt vorausgesetzt, wie diese "bautechnischen Bestimmungen" vom Rest des landesgesetzlichen Baurechts abzugrenzen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L12Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026