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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §38 Abs2Rechtssatz
Die systematische Einordnung einer Regelung (etwa in einen Abschnitt "Bautechnik" der Bauordnung, ein Bautechnikgesetz oder eine Bautechnikverordnung) kann für die Abgrenzung, welche (baurechtlichen) Regelungen des jeweiligen Landesrechts im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 als "bautechnische Bestimmungen" anzusehen sind, ein wesentliches Indiz sein. Sie kann aber nicht allein entscheidend sein, weil ansonsten der Landesgesetzgeber durch eine bloße Änderung in der Gesetzessystematik den - vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen - Umfang der anzuwendenden Vorschriften verändern könnte.Die systematische Einordnung einer Regelung (etwa in einen Abschnitt "Bautechnik" der Bauordnung, ein Bautechnikgesetz oder eine Bautechnikverordnung) kann für die Abgrenzung, welche (baurechtlichen) Regelungen des jeweiligen Landesrechts im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 als "bautechnische Bestimmungen" anzusehen sind, ein wesentliches Indiz sein. Sie kann aber nicht allein entscheidend sein, weil ansonsten der Landesgesetzgeber durch eine bloße Änderung in der Gesetzessystematik den - vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen - Umfang der anzuwendenden Vorschriften verändern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L14Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026