Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut der DVO 2008 ergibt sich, dass diese Rechtsnorm gerade nicht ausschließlich einen (oder mehrere) der für die Ermittlung der höchst zu erwartenden Grundwasseroberfläche in Frage kommenden Parameter - nämlich HGW100 (der höchste Grundwasserstand mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Jahren, ermittelt mit extremwertstatistischen Methoden), HHGW (der höchste beobachtete Wasserstand einer ausreichend langen Messreihe) und RHHGW (ein rechnerisch bestimmter höchster Grundwasserstand, der Berechnungsgrundlagen, etwa ein Grundwassermodell, erfordere) - für maßgeblich erklärt. Daraus folgt auch, dass eine Genehmigung nicht schon dann zu versagen ist, wenn solche Parameter im Einzelfall nicht bestimmt werden könnten. Damit ist die Frage, welcher Wert für die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche anzusetzen ist, eine solche, die im Einzelfall - insbesondere bei fehlender Bestimmbarkeit standardisierter Parameter - auf Grundlage einschlägigen Fachwissens und damit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L03Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026