RS Vwgh 2026/5/28 Ra 2024/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
DeponieV 2008
DeponieV 2008 §21 Abs2 Z6
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut der DVO 2008 ergibt sich, dass diese Rechtsnorm gerade nicht ausschließlich einen (oder mehrere) der für die Ermittlung der höchst zu erwartenden Grundwasseroberfläche in Frage kommenden Parameter - nämlich HGW100 (der höchste Grundwasserstand mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Jahren, ermittelt mit extremwertstatistischen Methoden), HHGW (der höchste beobachtete Wasserstand einer ausreichend langen Messreihe) und RHHGW (ein rechnerisch bestimmter höchster Grundwasserstand, der Berechnungsgrundlagen, etwa ein Grundwassermodell, erfordere) - für maßgeblich erklärt. Daraus folgt auch, dass eine Genehmigung nicht schon dann zu versagen ist, wenn solche Parameter im Einzelfall nicht bestimmt werden könnten. Damit ist die Frage, welcher Wert für die höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche anzusetzen ist, eine solche, die im Einzelfall - insbesondere bei fehlender Bestimmbarkeit standardisierter Parameter - auf Grundlage einschlägigen Fachwissens und damit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L03

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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