RS Vwgh 2026/5/28 Ra 2024/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0038 B 28. April 2016 RS 6 (hier 'Beschwerde der revisionswerbenden Partei' statt 'Berufung der Bf' und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. E 19. Mai 1994, 93/07/0165).Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/0165).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L17

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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