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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0038 B 28. April 2016 RS 6 (hier 'Beschwerde der revisionswerbenden Partei' statt 'Berufung der Bf' und ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. E 19. Mai 1994, 93/07/0165).Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/0165).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L17Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026