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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 räumt lediglich der "Gemeinde des Standortes" und einer "unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde" Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ein. Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (1990), die allgemein auf "angrenzende Gemeinden" abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227).Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 räumt lediglich der "Gemeinde des Standortes" und einer "unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde" Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ein. Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG (1990), die allgemein auf "angrenzende Gemeinden" abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026