Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, in der Rechtssache der Revision des D P, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2023, VGW-151/095/14178/2022-67, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), denBeschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, schloss im April 2016 die Ehe mit V S, einer - über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügenden - serbischen Staatsangehörigen.
1.2. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Revisionswerber am 11. September 2017 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.1.2. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Revisionswerber am 11. September 2017 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Die Behörde verständigte im Februar 2018 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (der Verdacht ergab sich erkennbar daraus, dass es sich für V S bereits um die dritte Ehe handelte) und ersuchte um Überprüfung.Die Behörde verständigte im Februar 2018 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (der Verdacht ergab sich erkennbar daraus, dass es sich für V S bereits um die dritte Ehe handelte) und ersuchte um Überprüfung.
Die LPD Wien berichtete im April 2018 nach Durchführung von Erhebungen (unter anderem durch Vernehmung des Revisionswerbers und der V S), dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden könne.
Die Behörde erteilte daraufhin im September 2018 den beantragten Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 12. September 2019. Zuvor hatte der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel noch Unterlagen vorgelegt, wonach V S im Juli 2018 ein zweites Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei.
1.3. Am 29. August 2019 und am 3. September 2020 stellte der Revisionswerber jeweils einen Verlängerungsantrag und berief sich dabei erneut auf seine Ehe mit V S.
Die Behörde verlängerte den Aufenthaltstitel zunächst mit Gültigkeit bis 13. September 2020 und zuletzt mit Gültigkeit bis 14. September 2023.
1.4. Im Jänner 2021 wurde die Ehe zwischen dem Revisionswerber und V S geschieden.
Im April 2021 schloss der Revisionswerber die Ehe mit M P, einer serbischen Staatsangehörigen, mit der er bereits vor seiner Ehe mit V S eine Beziehung unterhalten hatte und mit der er ein - im August 2013 geborenes - gemeinsames Kind hat.
Im Oktober 2021 stellten M P und das Kind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der Revisionswerber angegeben. Dieser hatte zuvor gegenüber der Behörde nicht offengelegt, dass er Vater eines Kindes ist.
Im Hinblick darauf verständigte die Behörde im März 2022 erneut die LPD Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S.Im Hinblick darauf verständigte die Behörde im März 2022 erneut die LPD Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S.
Die LPD Wien berichtete im Juli 2022 nach Durchführung umfangreicher Erhebungen, dass aufgrund der weiteren neu hervorgekommenen Verdachtsmomente „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S auszugehen sei.
2.1. Die Behörde nahm in der Folge mit Bescheid vom 28. September 2022 die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend den Erstantrag vom 11. September 2017 und die Verlängerungsanträge vom 29. August 2019 und vom 3. September 2020 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem den Erstantrag wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sowie die Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 und 27 Abs. 1 NAG ab.2.1. Die Behörde nahm in der Folge mit Bescheid vom 28. September 2022 die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend den Erstantrag vom 11. September 2017 und die Verlängerungsanträge vom 29. August 2019 und vom 3. September 2020 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem den Erstantrag wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sowie die Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 27 Absatz eins, NAG ab.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, der Revisionswerber habe eine Aufenthaltsehe mit V S geschlossen. Zwischen den beiden sei niemals ein Ehe- und Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt worden. Die Eheschließung sei vielmehr nur deshalb erfolgt, um dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Der Revisionswerber habe sich in seinen Anträgen jeweils mit Irreführungsabsicht auf die bloß zum Schein mit V S eingegangene Ehe berufen und hierdurch die Erteilung des Aufenthaltstitels erschlichen. Es liege auch kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich der Prüfung des Eingehens einer Aufenthaltsehe vor. Die vorläufige Ergebnislosigkeit der früher durchgeführten Ermittlungen stehe der nunmehrigen - auf neu hervorgekommene Verdachtsmomente gestützten - Wiederaufnahme nicht entgegen.
Der Revisionswerber habe sich - so das Verwaltungsgericht weiter - zudem im Verfahren betreffend den Erstantrag zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel auf ein nur zum Schein bestehendes zusätzliches Beschäftigungsverhältnis der V S berufen. Er habe auch dadurch mit Irreführungsabsicht die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels erschlichen.
Somit seien die Verfahren aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Unter einem seien in den wiederaufgenommenen Verfahren die Anträge abzuweisen, und zwar der Erstantrag wegen Fehlens der Familienangehörigeneigenschaft (nach erfolgter Ehescheidung) gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sowie die Verlängerungsanträge wegen Fehlens eines Aufenthaltstitels, der gemäß § 24 Abs. 1 NAG einer Verlängerung zugänglich wäre und aus dem ein Niederlassungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 NAG abgeleitet werden könnte.Somit seien die Verfahren aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Unter einem seien in den wiederaufgenommenen Verfahren die Anträge abzuweisen, und zwar der Erstantrag wegen Fehlens der Familienangehörigeneigenschaft (nach erfolgter Ehescheidung) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sowie die Verlängerungsanträge wegen Fehlens eines Aufenthaltstitels, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG einer Verlängerung zugänglich wäre und aus dem ein Niederlassungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG abgeleitet werden könnte.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6.1. Der Revisionswerber macht einerseits (im Ergebnis) geltend, die Behörde habe trotz möglicher Ermittlungen und zum Teil auch bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe den Aufenthaltstitel erteilt, was zur Folge habe, dass eine spätere Wiederaufnahme der Verfahren ausgeschlossen sei.
6.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.6.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben aufgezeigten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2022/22/0146, Rn. 10; 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, Rn. 13; je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben aufgezeigten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche , etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2022/22/0146, Rn. 10; 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, Rn. 13; je mwN).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 8; 24.3.2023, Ra 2019/22/0144, Pkt. 9.3.1.; je mwN). Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Pkt. 6.3., mwN).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 8; 24.3.2023, Ra 2019/22/0144, Pkt. 9.3.1.; je mwN). Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche , etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Pkt. 6.3., mwN).
6.3. Nach dem soeben Gesagten wäre im gegenständlichen Fall die Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren wegen „Erschleichens“ dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Die diesbezügliche Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 6.1.; 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 5.3.; je mwN).6.3. Nach dem soeben Gesagten wäre im gegenständlichen Fall die Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren wegen „Erschleichens“ dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Die diesbezügliche Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte vergleiche , etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 6.1.; 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 5.3.; je mwN).
Der Revisionswerber zeigt mit dem bloßen Hinweis, dass „angebliche Verdachtsmomente einer ‚Scheinehe‘ bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels der Behörde bekannt“ gewesen seien und „letztlich nach Einvernahme des Antragstellers und seiner damaligen Ehegattin anders gewürdigt“ worden seien „als zum Zeitpunkt der Erstantragsstellung sowie im Rahmen der Verlängerungsanträge“, nicht konkret auf, inwiefern die Behörde bei der wiederholten Erteilung des Aufenthaltstitels Zweifel am Vorliegen einer (echten) Ehe hätte haben müssen und inwiefern sie zu einem früheren Zeitpunkt mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe verabsäumt habe, sodass ihr ein - ein „Erschleichen“ ausschließender - Ermittlungsmangel anzulasten wäre.
6.4. Diesbezügliche Versäumnisse der Behörde, die zum Ausschluss einer Wiederaufnahme der Verfahren wegen „Erschleichens“ hätten führen können, sind fallbezogen aber auch aus den folgenden Erwägungen nicht zu sehen:
Nach dem unstrittigen Verfahrensverlauf ersuchte die Behörde erstmals im Februar 2018 aus Anlass des Erstantrags die LPD Wien um eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S, wobei die damalige Verdachtslage erkennbar durch die bereits mehreren Eheschließungen der V S begründet wurde. Die LPD Wien berichtete nach Durchführung von Erhebungen (insbesondere Vernehmung des Revisionswerbers und der V S) im April 2018, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. In Anbetracht dessen konnte die Behörde aber - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - zunächst ohne Weiteres vom Bestehen einer (echten) Ehe zwischen dem Revisionswerber und V S ausgehen. Die Vornahme weiterer Ermittlungen war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten.Nach dem unstrittigen Verfahrensverlauf ersuchte die Behörde erstmals im Februar 2018 aus Anlass des Erstantrags die LPD Wien um eine Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S, wobei die damalige Verdachtslage erkennbar durch die bereits mehreren Eheschließungen der V S begründet wurde. Die LPD Wien berichtete nach Durchführung von Erhebungen (insbesondere Vernehmung des Revisionswerbers und der V S) im April 2018, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. In Anbetracht dessen konnte die Behörde aber - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - zunächst ohne Weiteres vom Bestehen einer (echten) Ehe zwischen dem Revisionswerber und V S ausgehen. Die Vornahme weiterer Ermittlungen war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten.
Erst im März 2022 sah sich die Behörde erneut veranlasst, die LPD Wien um eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG zu ersuchen, nachdem sich - aufgrund der mittlerweile erfolgten Scheidung des Revisionswerbers von V S im Jänner 2021, des Eingehens einer neuen Ehe mit M P im April 2021 und der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch M P und das (gegenüber der Behörde bisher verschwiegene) gemeinsame Kind im Oktober 2021 - eine massive Verdachtslage in Bezug auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S ergeben hatte. Die LPD Wien berichtete im Juli 2022, dass aufgrund der neu hervorgekommenen Verdachtsmomente nunmehr „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S auszugehen sei. Die Behörde sprach daraufhin mit Bescheid vom 28. September 2022 die Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren und die Abweisung der betreffenden Anträge aus.Erst im März 2022 sah sich die Behörde erneut veranlasst, die LPD Wien um eine Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG zu ersuchen, nachdem sich - aufgrund der mittlerweile erfolgten Scheidung des Revisionswerbers von V S im Jänner 2021, des Eingehens einer neuen Ehe mit M P im April 2021 und der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch M P und das (gegenüber der Behörde bisher verschwiegene) gemeinsame Kind im Oktober 2021 - eine massive Verdachtslage in Bezug auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S ergeben hatte. Die LPD Wien berichtete im Juli 2022, dass aufgrund der neu hervorgekommenen Verdachtsmomente nunmehr „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und V S auszugehen sei. Die Behörde sprach daraufhin mit Bescheid vom 28. September 2022 die Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren und die Abweisung der betreffenden Anträge aus.
Ausgehend davon ist aber nicht zu sehen, dass die Behörde es verabsäumt hätte, von einer - ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres möglichen und zumutbaren - Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe entsprechend Gebrauch zu machen.
7.1. Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag (aus näher erörterten Gründen) zu Unrecht auch darauf gestützt, dass sich der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel auf ein nur zum Schein bestehendes zusätzliches Beschäftigungsverhältnis der V S berufen habe.
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Revision nicht zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/22/0265, Pkt. 4.2.; 5.2.2021, Ra 2020/19/0432, Rn. 13; je mwN).7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Revision nicht zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde liegt vergleiche , etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/22/0265, Pkt. 4.2.; 5.2.2021, Ra 2020/19/0432, Rn. 13; je mwN).
7.3. Gegenständlich wurden die Verfahren betreffend den Erstantrag und die Verlängerungsanträge wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen, wobei in dem Zusammenhang - wie schon oben erörtert - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde. Das Schicksal der Revision hängt somit von der weiteren aufgeworfenen Frage, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag zu Unrecht auch darauf gestützt worden sei, dass sich der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel auf ein nur zum Schein bestehendes zusätzliches Beschäftigungsverhältnis der V S berufen habe, nicht (mehr) ab. Schon im Hinblick darauf wird (auch) insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.7.3. Gegenständlich wurden die Verfahren betreffend den Erstantrag und die Verlängerungsanträge wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen, wobei in dem Zusammenhang - wie schon oben erörtert - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wurde. Das Schicksal der Revision hängt somit von der weiteren aufgeworfenen Frage, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag zu Unrecht auch darauf gestützt worden sei, dass sich der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel auf ein nur zum Schein bestehendes zusätzliches Beschäftigungsverhältnis der V S berufen habe, nicht (mehr) ab. Schon im Hinblick darauf wird (auch) insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
8. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.8. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220133.L00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026