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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Die persönliche Erreichbarkeit für Geschäftspartner, insbesondere solche mit Behördenkontakt, auch im Urlaub sicherzustellen, hieße das Maß der dem Geschäftsführer der revisionswerbenden GmbH obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit" zu überspannen (vgl. zur nachträglichen Kontrolle der Postaufgabe durch einen Rechtsvertreter VwGH 27.5.1991, 91/19/0084; vgl. auch RIS-Justiz RS 0036827 und RS 0036608).Die persönliche Erreichbarkeit für Geschäftspartner, insbesondere solche mit Behördenkontakt, auch im Urlaub sicherzustellen, hieße das Maß der dem Geschäftsführer der revisionswerbenden GmbH obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit" zu überspannen vergleiche zur nachträglichen Kontrolle der Postaufgabe durch einen Rechtsvertreter VwGH 27.5.1991, 91/19/0084; vergleiche auch RIS-Justiz RS 0036827 und RS 0036608).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050131.L04Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026