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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0214 E 29. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192) muss im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört auch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Fall der Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaubs.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192) muss im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört auch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Fall der Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaubs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050131.L03Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026