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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des G L, 2. der V P, 3. des A K und 4. der S K, alle vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025, Zl. W225 2318502-1/5E, betreffend Antrag auf Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 1. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040075.J00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026