TE Vwgh Beschluss 2026/6/1 Ra 2026/05/0012

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Veröffentlicht am 01.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/05/0013
Ra 2026/05/0014
Ra 2026/05/0015
Ra 2026/05/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision von 1. B M F B, 2. B K, 3. Mag. C N, 4. C W und 5. G W, alle vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2024, 1. VGW-111/024/15107/2022-31, 2. VGW-111/V/024/15108/2022, 3. VGW-111/V/024/15109/2022, 4. VGW-111/V/024/15113/2022 und 5. VGW-111/V/024/15115/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Ogesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung - mit einer Maßgabe betreffend die modifizierten Einreichpläne - als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung - mit einer Maßgabe betreffend die modifizierten Einreichpläne - als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „ IV. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben nicht erteilt werde. Ebenso seien sie durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „ römisch vier. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben nicht erteilt werde. Ebenso seien sie durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
6
Mit dem genannten Recht darauf, „dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das gegenständliche beantragte Bauvorhaben nicht erteilt“ werde und dem pauschalen Hinweis auf § 134a BO wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).Mit dem genannten Recht darauf, „dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das gegenständliche beantragte Bauvorhaben nicht erteilt“ werde und dem pauschalen Hinweis auf Paragraph 134 a, BO wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien vergleiche , für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
7
Die Revision erweist sich - schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunkts - als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich - schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunkts - als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026050012.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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