RS Vwgh 2026/6/1 Ra 2025/04/0248

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Veröffentlicht am 01.06.2026
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MO Wr 2018 §18 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung stellt eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß § 5 Abs. 2 VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.Der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung stellt eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in Paragraph 18, Absatz eins, Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040248.L02

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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