Index
L71069 Marktordnungen WienNorm
MO Wr 2018 §18 Abs1Rechtssatz
Der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung stellt eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß § 5 Abs. 2 VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.Der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung stellt eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in Paragraph 18, Absatz eins, Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040248.L02Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026