1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftrevisionswerber. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 21. Mai 2024 schriftlich und in der Folge am 2. Juli 2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte bzw. Vater der Revisionswerber angegeben, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftrevisionswerber. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 21. Mai 2024 schriftlich und in der Folge am 2. Juli 2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte bzw. Vater der Revisionswerber angegeben, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2
Mit Bescheid vom 26. März 2025 wies die Vertretungsbehörde den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 26. März 2025 wies die Vertretungsbehörde den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Mit Erkenntnis vom 28. April 2026, E 33-37/2026-18, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 28. April 2026, E 33-37/2026-18, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
7
Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerber, die hierzu erklärten, klaglos gestellt zu sein und Kostenersatz zu begehren - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerber, die hierzu erklärten, klaglos gestellt zu sein und Kostenersatz zu begehren - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Im gegenständlichen Fall wurden die Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2025/19/0442, mwN).Im gegenständlichen Fall wurden die Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen vergleiche , VwGH 30.4.2026, Ra 2025/19/0442, mwN).
Wien, am 2. Juni 2026