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Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3798-3801/2025-13, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3798-3801/2025-13, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK aufgehoben.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
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Auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof vom 22. April 2026 bekanntzugeben, ob angesichts des genannten Erkenntnisses des VfGH noch ein rechtliches Interesse bestehe, äußerten sich die Revisionswerber nicht.
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die Revisionswerber innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist klaglos gestellt wurden. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des Paragraph 55, zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die Revisionswerber innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist klaglos gestellt wurden. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
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Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (VwGH 9.5.2022, Ra 2021/01/0184 bis 0190, mwN).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (VwGH 9.5.2022, Ra 2021/01/0184 bis 0190, mwN). Wien, am 2. Juni 2026