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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0118 B 9. Juni 2022 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Ermessensübung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).Bei einer Ermessensübung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge vergleiche zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150065.L03Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026