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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090, mwN). Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über ihren zeitlichen Anwendungsbereich (zeitlichen Rechtsbedingungsbereich), ist bei Erlassung von Steuerbescheiden allerdings grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, mit anderen Worten jene Rechtslage, die in dem Zeitraum gilt oder gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht hat. Nach diesem sogenannten Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist also die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen (vgl. VwGH 20.9.1996, 93/17/0261, mwN).Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090, mwN). Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über ihren zeitlichen Anwendungsbereich (zeitlichen Rechtsbedingungsbereich), ist bei Erlassung von Steuerbescheiden allerdings grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, mit anderen Worten jene Rechtslage, die in dem Zeitraum gilt oder gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht hat. Nach diesem sogenannten Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist also die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen vergleiche VwGH 20.9.1996, 93/17/0261, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150065.L02Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026