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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/09/0015 B 31. März 2026 RS 3 Zusatz: Ebensowenig ist die Anmeldung zur Sozialversicherung von entscheidender Bedeutung.Stammrechtssatz
Weder der bloß formale Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, noch das Vorliegen einer A1-Bescheinigung, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, ausschlaggebend (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036).Weder der bloß formale Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, noch das Vorliegen einer A1-Bescheinigung, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG erbracht zu beurteilen ist, ausschlaggebend (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090018.L06Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026