RS Vwgh 2026/6/3 Ra 2026/08/0057

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Veröffentlicht am 03.06.2026
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §539a
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 539a ASVG ist nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (vgl. dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach Paragraph 539 a, ASVG ist nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu vergleiche dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080057.L01

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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