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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §539aRechtssatz
Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 539a ASVG ist nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (vgl. dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach Paragraph 539 a, ASVG ist nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu vergleiche dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080057.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026