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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2Rechtssatz
Wird eine Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich ausgeübt, kann diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) darstellen. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0234).Wird eine Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich ausgeübt, kann diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) darstellen. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt vergleiche VwGH 6.7.2011, 2008/13/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150103.L03Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026