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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2Rechtssatz
Ein Betrieb liegt ertragsteuerlich dann vor, wenn er der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, ist der Gewinn bzw. Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung wird nämlich nicht die gesamte betriebliche Sphäre des Steuerpflichtigen einheitlich erfasst, sondern es ist jedes Betriebsergebnis gesondert zu ermitteln (vgl. VwGH 17.12.1980, 2429/77; 21.3.1995, 95/14/0011).Ein Betrieb liegt ertragsteuerlich dann vor, wenn er der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, ist der Gewinn bzw. Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung wird nämlich nicht die gesamte betriebliche Sphäre des Steuerpflichtigen einheitlich erfasst, sondern es ist jedes Betriebsergebnis gesondert zu ermitteln vergleiche VwGH 17.12.1980, 2429/77; 21.3.1995, 95/14/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150103.L01Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026