RS Vwgh 2026/6/3 Ra 2025/13/0136

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Veröffentlicht am 03.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0014 B 20. November 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 236 Tz 4, angeführte Rechtsprechung).Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche die bei Ritz, BAO6, Paragraph 236, Tz 4, angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130136.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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