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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68aRechtssatz
Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht.Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach Paragraph 68 a, ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach Paragraph 68 a, ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080030.L01Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026