RS Vwgh 2026/6/3 Ra 2025/08/0030

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Veröffentlicht am 03.06.2026
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68a
  1. ASVG § 68a heute
  2. ASVG § 68a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 68a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 68a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht.Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach Paragraph 68 a, ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach Paragraph 68 a, ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080030.L01

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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