1
Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 11. September 2023 gemäß § 68a ASVG die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume 1. Juli bis 30. September 1983, 1. Juli bis 30. September 1984, 1. Juli bis 30. September 1985, 1. Juli bis 30. September 1986, 1. Juli bis 30. September 1987, 1. Juli bis 31. Juli 1988 und 1. Juli bis 31. Juli 2006. Im „Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten“ beschrieb er die verrichtete Tätigkeit mit „Stallarbeiten, Fütterung, Eiersortieren, Ausmisten, Verpacken“. Als Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit gab er 20 Stunden an, wobei es sich um unentgeltliche Hilfe im elterlichen Betrieb gehandelt habe.Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 11. September 2023 gemäß Paragraph 68 a, ASVG die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume 1. Juli bis 30. September 1983, 1. Juli bis 30. September 1984, 1. Juli bis 30. September 1985, 1. Juli bis 30. September 1986, 1. Juli bis 30. September 1987, 1. Juli bis 31. Juli 1988 und 1. Juli bis 31. Juli 2006. Im „Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten“ beschrieb er die verrichtete Tätigkeit mit „Stallarbeiten, Fütterung, Eiersortieren, Ausmisten, Verpacken“. Als Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit gab er 20 Stunden an, wobei es sich um unentgeltliche Hilfe im elterlichen Betrieb gehandelt habe.
2
Der Antrag wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 abgewiesen. Unter einem stellte die ÖGK fest, dass der Revisionswerber in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 4 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 2, 68a und 410 Abs. 1 Z 7 ASVG genannt. Begründend führte die ÖGK aus, dass der Revisionswerber - wie er im Fragebogen selbst angegeben habe - im Gewerbebetrieb seiner Eltern in den Sommermonaten bei Tätigkeiten wie Ausmisten und Eiersortieren unentgeltlich mitgeholfen habe. Es gelte die Vermutung, dass er auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mitgeholfen habe. Es habe sich dabei weder um eine regelmäßige Beschäftigung noch um ein Dienstverhältnis gehandelt. Die Mithilfe sei unentgeltlich auf Grund der familiären Beziehung ausgeübt worden. Im Juli 2006 sei eine bloß geringfügige Beschäftigung vorgelegen.Der Antrag wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 abgewiesen. Unter einem stellte die ÖGK fest, dass der Revisionswerber in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, Absatz 2, 68 a, und 410 Absatz eins, Ziffer 7, ASVG genannt. Begründend führte die ÖGK aus, dass der Revisionswerber - wie er im Fragebogen selbst angegeben habe - im Gewerbebetrieb seiner Eltern in den Sommermonaten bei Tätigkeiten wie Ausmisten und Eiersortieren unentgeltlich mitgeholfen habe. Es gelte die Vermutung, dass er auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mitgeholfen habe. Es habe sich dabei weder um eine regelmäßige Beschäftigung noch um ein Dienstverhältnis gehandelt. Die Mithilfe sei unentgeltlich auf Grund der familiären Beziehung ausgeübt worden. Im Juli 2006 sei eine bloß geringfügige Beschäftigung vorgelegen.
3
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid - eingeschränkt auf die in den Jahren 1983 bis 1988 gelegenen Zeiträume - Beschwerde. Er behauptete nun, dass jeweils Beschäftigungsverhältnisse zur im Eigentum seiner Eltern stehenden P. KEG (die einen Geflügelhof betrieb) vorgelegen seien.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass im Versicherungsdatenauszug ab dem 1. August 1988 eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers als Angestellter der P. KEG aufscheine. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988, während des „Ruhens des universitären Betriebes“, habe er im Gewerbebetrieb seiner Eltern (der P. KEG) mitgeholfen. Er habe dabei Tätigkeiten wie Füttern der Tiere, Ausmisten, Stallarbeiten sowie Sortieren und Verpacken der Eier durchgeführt. Er sei bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen und nicht an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden gewesen. Er habe für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und auch keinen Anspruch auf Entgelt gehabt.
6
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber habe im gesamten Verfahren angegeben, dass die Nichtbefolgung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Auch die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er keinen Anspruch auf Entgelt gehabt habe, weil seine Eltern gemeint hätten, dass er die Mitarbeit als Gegenleistung dafür erbringen sollte, dass sie ihn im Studium unterstützten. Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche auch, dass der Revisionswerber während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, fünf andere Mitarbeiter aber sehr wohl. Der Revisionswerber selbst habe auf entsprechenden Vorhalt angegeben, dass er erst mit 1. August 1988 in den elterlichen Betrieb „eingetreten“ sei. Damit habe er implizit ausgesagt, dass erst ab dem 1. August 1988 ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
7
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass kein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass kein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen sei.
8
Dem Vorbringen in der Verhandlung, wonach der Antrag in eventu darauf gestützt werde, dass die vom Revisionswerber erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG darstellten, sei entgegenzuhalten, dass sich „dies“ aus der Beschwerde nicht ergebe und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt worden sei. Gegenstand der Beschwerde sei, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sei.Dem Vorbringen in der Verhandlung, wonach der Antrag in eventu darauf gestützt werde, dass die vom Revisionswerber erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG darstellten, sei entgegenzuhalten, dass sich „dies“ aus der Beschwerde nicht ergebe und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt worden sei. Gegenstand der Beschwerde sei, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen sei.
9
Der Vollständigkeit halber werde jedoch zu § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG ausgeführt, dass eine familienhafte Mitarbeit während eines Studiums keine regelmäßige Beschäftigung im Sinn des genannten Tatbestands darstellen könne.Der Vollständigkeit halber werde jedoch zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ausgeführt, dass eine familienhafte Mitarbeit während eines Studiums keine regelmäßige Beschäftigung im Sinn des genannten Tatbestands darstellen könne.
10
Die ÖGK habe daher den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG zu Recht abgewiesen.Die ÖGK habe daher den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG zu Recht abgewiesen.
11
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
13
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Auf Grund der von ihm im elterlichen Betrieb erbrachten Tätigkeiten sei von einem Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, „zumindest aber“ von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG auszugehen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Frage der familienhaften Mitarbeit im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei. Die Stellung eines Eventualbegehrens sei nicht erforderlich gewesen, weil es nicht darauf ankomme, aus welchem Grund die Berechtigung zur Nachentrichtung verjährter Beiträge bestehe. Außerdem fehle zu der Frage, ob eine ausschließlich während der Sommermonate neben einem Studium ausgeübte Tätigkeit, wenn sie über mehrere Jahre hinweg „eine wesentliche Arbeitskraft“ beanspruche, als regelmäßige Tätigkeit gelte, „einheitliche höchstgerichtliche Judikatur“.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Auf Grund der von ihm im elterlichen Betrieb erbrachten Tätigkeiten sei von einem Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, „zumindest aber“ von einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auszugehen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Frage der familienhaften Mitarbeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei. Die Stellung eines Eventualbegehrens sei nicht erforderlich gewesen, weil es nicht darauf ankomme, aus welchem Grund die Berechtigung zur Nachentrichtung verjährter Beiträge bestehe. Außerdem fehle zu der Frage, ob eine ausschließlich während der Sommermonate neben einem Studium ausgeübte Tätigkeit, wenn sie über mehrere Jahre hinweg „eine wesentliche Arbeitskraft“ beanspruche, als regelmäßige Tätigkeit gelte, „einheitliche höchstgerichtliche Judikatur“.
14
Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und im Ergebnis berechtigt.
15
Gemäß § 68a ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.Gemäß Paragraph 68 a, ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
16
Nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
17
Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür - anders als das Bundesverwaltungsgericht zu meinen scheint - nicht.Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach Paragraph 68 a, ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach Paragraph 68 a, ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür - anders als das Bundesverwaltungsgericht zu meinen scheint - nicht.
18
In diesem Sinn hat die ÖGK in der Begründung ihres Bescheides - wenn auch bloß kursorisch - eine Pflichtversicherung sowohl nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG als auch nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG verneint. Im Spruch wurde zwar nur das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung „als Dienstnehmer“ festgestellt. Sache des Verfahrens war aber dessen ungeachtet das Recht auf Beitragsnachentrichtung für die geltend gemachten Zeiträume und nicht (nur) das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung auf Grund eines bestimmten Tatbestandes. Das Nichtbestehen der Pflichtversicherung hätte auch gar nicht im Spruch festgestellt werden müssen.In diesem Sinn hat die ÖGK in der Begründung ihres Bescheides - wenn auch bloß kursorisch - eine Pflichtversicherung sowohl nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG als auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG verneint. Im Spruch wurde zwar nur das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung „als Dienstnehmer“ festgestellt. Sache des Verfahrens war aber dessen ungeachtet das Recht auf Beitragsnachentrichtung für die geltend gemachten Zeiträume und nicht (nur) das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung auf Grund eines bestimmten Tatbestandes. Das Nichtbestehen der Pflichtversicherung hätte auch gar nicht im Spruch festgestellt werden müssen.
19
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zunächst ebenfalls das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG. Insoweit kann ihm im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, zumal auch der Revisionswerber nicht bestreitet, dass er bei seiner Tätigkeit keinen konkreten Weisungen unterworfen war und kein Entgelt bezog. Er rügt zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung eines Entgeltanspruchs unterlassen habe; dies trifft aber nicht zu: Vielmehr verneinte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich - und schlüssig auf Grund der Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung - das Vorliegen eines Entgeltanspruchs.Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zunächst ebenfalls das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Insoweit kann ihm im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, zumal auch der Revisionswerber nicht bestreitet, dass er bei seiner Tätigkeit keinen konkreten Weisungen unterworfen war und kein Entgelt bezog. Er rügt zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung eines Entgeltanspruchs unterlassen habe; dies trifft aber nicht zu: Vielmehr verneinte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich - und schlüssig auf Grund der Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung - das Vorliegen eines Entgeltanspruchs.
20
Was die Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG betrifft, so wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht ebenso - wenn auch auf Basis seiner unzutreffenden Rechtsansicht zur Sache des Verfahrens nur obiter - verneint. Die Begründung, wonach eine familienhafte Mitarbeit während eines Studiums keine regelmäßige Beschäftigung im Sinn des genannten Tatbestands darstellen könne, ist jedoch nicht nachvollziehbar.Was die Pflichtversicherung auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG betrifft, so wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht ebenso - wenn auch auf Basis seiner unzutreffenden Rechtsansicht zur Sache des Verfahrens nur obiter - verneint. Die Begründung, wonach eine familienhafte Mitarbeit während eines Studiums keine regelmäßige Beschäftigung im Sinn des genannten Tatbestands darstellen könne, ist jedoch nicht nachvollziehbar.
21
Der Begriff „regelmäßig“ wird im Gesetz nicht näher definiert und auch in den Materialien nicht erläutert. Die Formulierung geht noch auf die Stammfassung des ASVG zurück, wo in § 8 Abs. 1 Z 2 die Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gleichermaßen für die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten wie auch für die dort ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, vorgesehen war. In den ErlRV 599 BlgNR 7. GP, 4, wurde diesbezüglich nur erklärt, warum die bisherige Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich beschäftigten Kindern entfallen sollte; zum Begriff der „Regelmäßigkeit“ finden sich hingegen keine Ausführungen. Mit der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 wurde in Bezug auf die Gruppe der unentgeltlich mitarbeitenden Angehörigen - ohne Formulierungsänderung - der nunmehrige Vollversicherungstatbestand anstelle des Teilversicherungstatbestands geschaffen. Diese - erst in den Ausschussberatungen hinzugekommene Änderung - wurde überhaupt nicht erläutert (vgl. den Ausschussbericht 493 BlgNR 11. GP).Der Begriff „regelmäßig“ wird im Gesetz nicht näher definiert und auch in den Materialien nicht erläutert. Die Formulierung geht noch auf die Stammfassung des ASVG zurück, wo in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, die Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gleichermaßen für die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten wie auch für die dort ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, vorgesehen war. In den ErlRV 599 BlgNR 7. GP, 4, wurde diesbezüglich nur erklärt, warum die bisherige Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich beschäftigten Kindern entfallen sollte; zum Begriff der „Regelmäßigkeit“ finden sich hingegen keine Ausführungen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967, wurde in Bezug auf die Gruppe der unentgeltlich mitarbeitenden Angehörigen - ohne Formulierungsänderung - der nunmehrige Vollversicherungstatbestand anstelle des Teilversicherungstatbestands geschaffen. Diese - erst in den Ausschussberatungen hinzugekommene Änderung - wurde überhaupt nicht erläutert vergleiche , den Ausschussbericht 493 BlgNR 11. GP). 22
Es gibt aber jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass schon die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums die „Regelmäßigkeit“ ausschließen soll. § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG verlangt - anders als § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 BSVG - auch keine „hauptberufliche“ Beschäftigung, sondern nur, dass keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgegangen wird. Hintergrund ist, dass kein sozialversicherungsrechtlicher Versorgungsbedarf gegeben ist, wenn ohnehin ein ausreichender Versicherungsschutz auf Grund der Erwerbstätigkeit besteht (vgl. Mosler in SV-Komm § 4 ASVG Rz. 19). Ein Studium kann schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, weil es diesen Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die regelmäßige familienhafte Mitarbeit neben einem Studium könnte daher grundsätzlich sowohl während des Semesters als auch - umso mehr - während der vorlesungsfreien Zeit die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG begründen.Es gibt aber jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass schon die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums die „Regelmäßigkeit“ ausschließen soll. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG verlangt - anders als Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 7, BSVG - auch keine „hauptberufliche“ Beschäftigung, sondern nur, dass keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgegangen wird. Hintergrund ist, dass kein sozialversicherungsrechtlicher Versorgungsbedarf gegeben ist, wenn ohnehin ein ausreichender Versicherungsschutz auf Grund der Erwerbstätigkeit besteht vergleiche , Mosler in SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz. 19). Ein Studium kann schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, weil es diesen Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die regelmäßige familienhafte Mitarbeit neben einem Studium könnte daher grundsätzlich sowohl während des Semesters als auch - umso mehr - während der vorlesungsfreien Zeit die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begründen.
23
Aus dem Regelungszweck, Versicherungsschutz für Personen sicherzustellen, die anstelle eines vollversicherungspflichtigen „Hauptberufs“ aus familiären Gründen unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, ist allerdings auch abzuleiten, dass nur eine solche Mitarbeit erfasst sein soll, die zumindest einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung entspricht und daher - würde sie nicht als familienhafte Mitarbeit erbracht - unter Berücksichtigung des an Außenstehende für die Tätigkeit zu leistenden Entgelts die Vollversicherung begründen würde. Des Weiteren darf es sich - um das Erfordernis der Regelmäßigkeit zu erfüllen - um nicht nur fallweise Beschäftigungen handeln (vgl. zur Verneinung der Regelmäßigkeit in Bezug auf die Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 bei einer nur „gelegentlichen“ Mithilfe VwGH 21.12.1993, 92/08/0217). Beide Voraussetzungen wären mit den vom Revisionswerber behaupteten 20 Wochenstunden während der Sommermonate aber jedenfalls erfüllt.Aus dem Regelungszweck, Versicherungsschutz für Personen sicherzustellen, die anstelle eines vollversicherungspflichtigen „Hauptberufs“ aus familiären Gründen unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, ist allerdings auch abzuleiten, dass nur eine solche Mitarbeit erfasst sein soll, die zumindest einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung entspricht und daher - würde sie nicht als familienhafte Mitarbeit erbracht - unter Berücksichtigung des an Außenstehende für die Tätigkeit zu leistenden Entgelts die Vollversicherung begründen würde. Des Weiteren darf es sich - um das Erfordernis der Regelmäßigkeit zu erfüllen - um nicht nur fallweise Beschäftigungen handeln vergleiche , zur Verneinung der Regelmäßigkeit in Bezug auf die Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967, bei einer nur „gelegentlichen“ Mithilfe VwGH 21.12.1993, 92/08/0217). Beide Voraussetzungen wären mit den vom Revisionswerber behaupteten 20 Wochenstunden während der Sommermonate aber jedenfalls erfüllt. 24
Die Qualifikation als familienhafte Mitarbeit ist auch nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit im Betrieb einer Personengesellschaft erfolgte. In einem solchen Fall spricht zwar nicht schon die Vermutung für eine familienhafte Mitarbeit anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses (in diesem Sinn ist das Erkenntnis VwGH 16.10.1986, 84/08/0078, zu verstehen; vgl. auch Mosler in SV-Komm § 4 ASVG Rz. 14), dennoch kann familienhafte Mitarbeit vorliegen, wenn die Tätigkeit nach dem Parteiwillen eine unentgeltliche Gefälligkeit zur Unterstützung der Eltern oder anderer in § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG genannter naher Angehöriger - denen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist - darstellen sollte (vgl. VwSlg 10.258 A/1980). Dies wurde vom Revisionswerber vorgebracht und auch vom Bundesverwaltungsgericht - das einen Entgeltanspruch ausdrücklich verneinte und im Übrigen stets vom „elterlichen Betrieb“ ausging - nicht in Abrede gestellt.Die Qualifikation als familienhafte Mitarbeit ist auch nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit im Betrieb einer Personengesellschaft erfolgte. In einem solchen Fall spricht zwar nicht schon die Vermutung für eine familienhafte Mitarbeit anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses (in diesem Sinn ist das Erkenntnis VwGH 16.10.1986, 84/08/0078, zu verstehen; vergleiche , auch Mosler in SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz. 14), dennoch kann familienhafte Mitarbeit vorliegen, wenn die Tätigkeit nach dem Parteiwillen eine unentgeltliche Gefälligkeit zur Unterstützung der Eltern oder anderer in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG genannter naher Angehöriger - denen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist - darstellen sollte vergleiche , VwSlg 10.258 A/1980). Dies wurde vom Revisionswerber vorgebracht und auch vom Bundesverwaltungsgericht - das einen Entgeltanspruch ausdrücklich verneinte und im Übrigen stets vom „elterlichen Betrieb“ ausging - nicht in Abrede gestellt. 25
Wurde aber eine Tätigkeit im wirtschaftlich zumindest mittelbar den Eltern zuzurechnenden Betrieb in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden ohne Entgeltanspruch erbracht, ohne dass daneben eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (hauptberuflich) ausgeübt wurde, so sind die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG in den betreffenden Monaten erfüllt.Wurde aber eine Tätigkeit im wirtschaftlich zumindest mittelbar den Eltern zuzurechnenden Betrieb in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden ohne Entgeltanspruch erbracht, ohne dass daneben eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (hauptberuflich) ausgeübt wurde, so sind die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in den betreffenden Monaten erfüllt.
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Dementsprechend wäre - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die tatsächliche Tätigkeit des Revisionswerbers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht in Frage stellte - die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG festzustellen und die Beitragsnachentrichtung für die jeweiligen Versicherungsmonate zu gewähren gewesen.Dementsprechend wäre - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die tatsächliche Tätigkeit des Revisionswerbers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht in Frage stellte - die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG festzustellen und die Beitragsnachentrichtung für die jeweiligen Versicherungsmonate zu gewähren gewesen.
27
Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
28
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
29
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabegebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zu entrichten war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabegebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht zu entrichten war.
Wien, am 3. Juni 2026