Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0241 B 2. Februar 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zweifelt der Lenker das Ergebnis des Alkomattests an, so hat er die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267). Unterlässt es der Lenker, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, hat das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 3 StVO als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (VwGH 31.10.1990, 90/02/0149).Zweifelt der Lenker das Ergebnis des Alkomattests an, so hat er die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267). Unterlässt es der Lenker, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, hat das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StVO als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (VwGH 31.10.1990, 90/02/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020006.L02Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026