Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlkomatV 1994 §1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0009 E 28. April 2004 RS 1 (hier ohne die Parenthese)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach - und zwar auch in Bezug auf den von der Siemens AG hergestellten "Alcomat" M52052/A15 - ausgesprochen, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach - und zwar auch in Bezug auf den von der Siemens AG hergestellten "Alcomat" M52052/A15 - ausgesprochen, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020006.L01Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026