RS Vwgh 2026/6/5 Ra 2026/13/0064

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Haftungsfolgen gemäß § 9 BAO treten für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, ein (bzw. können eintreten). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind (vgl. VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN).Die Haftungsfolgen gemäß Paragraph 9, BAO treten für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, ein (bzw. können eintreten). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind vergleiche VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130064.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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