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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Die Haftungsfolgen gemäß § 9 BAO treten für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, ein (bzw. können eintreten). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind (vgl. VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN).Die Haftungsfolgen gemäß Paragraph 9, BAO treten für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, ein (bzw. können eintreten). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind vergleiche VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130064.L02Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026